Die elektronische Rechnung wird Pflicht! Einfache PDF-Rechnungen stellen damit keine gültigen Rechnungen mehr dar, denn ab dem 01.01.2025 gilt die E-Rechnung grundsätzlich für inländische B2B-Umsätze. In diesem Merkblatt finden Sie alle Informationen, die sie zur Vorbereitung auf die Umstellung und für den Zeitraum ab Januar 2025 benötigen.
Grundsteuerreform
Gerne übernehmen wir für Sie die Erstellung der "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts" sowie die anschließende Bescheidprüfung.
Da uns nur ein sehr begrenzter Zeitraum für die Erklärungen zur Verfügung steht, müssen wir rechtzeitig planen.
Um eine fristgerechte Bearbeitung zu gewährleisten, benötigen wir eine verbindliche Vollmacht und Auftragserteilung mit folgenden Angabe:
- des Grundstücks / der Grundstücke,
- der Eigenschaft bebaut/unbebaut,
- der Art (privat/vermietet, betrieblich, land- u. forstwirtschaftlich) sowie
- des Bundeslands, in dem das Grundstück liegt.
DIe Vorerfassungsbögen und alle wichtigen Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf
Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung unter: 034344-62450
07.03.2022
Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“.
Diese Erklärung muss elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Dies wird ab 1.7.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.10.2022.
Achtung: Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel per öffentlicher Bekanntmachung. Zwar schreiben einige Finanzämter und Kommunen Hausbesitzer direkt an, Pflicht ist das aber nicht.
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