Grundsteuerreform
Gerne übernehmen wir für Sie die Erstellung der "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts" sowie die anschließende Bescheidprüfung.
Da uns nur ein sehr begrenzter Zeitraum für die Erklärungen zur Verfügung steht, müssen wir rechtzeitig planen.
Um eine fristgerechte Bearbeitung zu gewährleisten, benötigen wir eine verbindliche Vollmacht und Auftragserteilung mit folgenden Angabe:
- des Grundstücks / der Grundstücke,
- der Eigenschaft bebaut/unbebaut,
- der Art (privat/vermietet, betrieblich, land- u. forstwirtschaftlich) sowie
- des Bundeslands, in dem das Grundstück liegt.
DIe Vorerfassungsbögen und alle wichtigen Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf
Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung unter: 034344-62450
DStV, Mitteilung vom 09.03.2022
Die Praxis bereitet sich auf die Abgabe der Grundsteuererklärungen ab 01.07.2022 vor. Sie bahnt sich dabei mühsam einen Weg durch das Dickicht von Informationen und Voraussetzungen der unterschiedlichen Modelle. Die Länder und der Bund bieten ab sofort eine Hilfestellung an.
Die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes haben wie geplant die Landingpage www.grundsteuerreform.de eingerichtet (vgl. DStV-Information vom 17.12.2021). Die Internetseite gibt Auskunft über Wissenswertes zur Reform und einen Überblick über die Regelungen der Länder. Darüber hinaus bündelt sie die Links zu den relevanten Oberflächen der Länder und ermöglicht so den direkten Zugriff auf die Informationen.
Die Internetseiten der Länder sind sehr individuell gestaltet. Einige sind bereits eingerichtet, andere befinden sich noch im Aufbau. Die jeweiligen Inhalte werden peu á peu ergänzt und immer wieder aktualisiert.
Wer beispielweise nach dem Zeitpunkt sucht, ab wann die Finanzämter die Informationsschreiben an die Eigentümerinnen und Eigentümer versenden, kann über die Landingpage gehen und auf den Internetseiten der Länder fündig werden. Nach aktuellen Planungen ergibt sich insoweit folgender Überblick:
April 2022 Mai
2022
Juni 2022
Brandenburg
Baden-Württemberg Schleswig-Holstein
Bayern
Mecklenburg-Vorpommern Saarland
Thüringen
Niedersachsen
Sachsen
Nordrhein-Westfalen Sachsen-Anhalt
Rheinland-Pfalz
Juli 2022
Hansestadt Bremen
Berlin plant keine individuellen Schreiben, sondern richtet sich voraussichtlich an bestimmte Zielgruppen wie Hausverwaltungen.
Die Hansestadt Hamburg plant die Ausgestaltung der angekündigten Informationsoffensive noch. In Hessen geben die Kommunen die Informationsschreiben aus, sodass die Versandzeitpunkte variieren.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de
und DATEV - Magazin
07.03.2022
Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“.
Diese Erklärung muss elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Dies wird ab 1.7.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.10.2022.
Achtung: Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel per öffentlicher Bekanntmachung. Zwar schreiben einige Finanzämter und Kommunen Hausbesitzer direkt an, Pflicht ist das aber nicht.
Dezember 2021
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2018, dass die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuer mit dem Einheitswert verfassungswidrig ist und verpflichtete den Gesetzgeber, die Grundsteuer neu zu regeln.
Im Jahr 2022 wird es eine flächendeckende Neubewertung aller Grundstücke (hierzu zählen auch Eigentumswohnungen) für die Festsetzung der Grundsteuer geben. Von der Grundsteuerreform werden ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten (bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) in ganz Deutschland betroffen sein.
In diesem Zusammenhang werden alle Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, gesonderte Steuererklärungen zur Wertermittlung Ihrer Grundbesitzeinheiten einzureichen. Nach dem derzeitigen Willen des Gesetzgebers sollen alle betroffenen Steuerpflichtigen im Zeitraum vom 01. Juli 2022 bis spätestens zum 31. Oktober 2022 eine Steuererklärung zur Ermittlung der Grundsteuerwerte auf den Bewertungsstichtag 01. Januar 2022 digital an das Finanzamt übermitteln.
Auf Grundlage der im nächsten Jahr einzureichenden Steuererklärungen sollen dann mit Wirkung zum 01. Januar 2025 neue Grundsteuerwerte festgesetzt werden – somit bleibt das alte – verfassungswidrige – Grundsteuerrecht bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anwendbar.
Zukünftig sollen dann alle 7 Jahre wertangepasste Grundsteuerwerte allgemein festgestellt werden (Hauptfeststellung). Die nächste, d.h. die 2. Hauptfeststellung, erfolgt zum 01. Januar 2029. Die 2. Hauptfeststellung soll nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung möglichst automatisiert erfolgen.
Informationen und Merkblätter
Neustarthilfe
Beantragung ab 16.02.2021 möglich
„Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt beantragt werden. (später erfolgt noch eine Antragstellungsmöglichkeit für
Unternehmer mit Einkünften aus Personengesellschaft/Kapitalgesellschaft usw.)
Der Antrag auf Neustarthilfe kann derzeit nicht durch einen Steuerberater gestellt werden. Der Antrag kann und muss
derzeit durch das Unternehmen selbst mittels eines beim Unternehmen vorhandenen bzw. andernfalls vom Unternehmen neu zu beantragenden Elsterzertifikat gestellt werden. Das Elsterzertifikat des
Steuerberaters kann dazu NICHT verwendet werden.
Hier müssen die Unternehmen/ Mandanten stark aufpassen, weil es sich derzeit um ein unumkehrbar ausgeübtes Wahlrecht für eines der beiden Hilfen handelt.
Soloselbständige können ENTWEDER die Neustarthilfe in Anspruch nehmen ODER die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich:
Beantragung:
hier
Hotline Direktantrag Soloselbständige beim Bundeswirtschaftsministerium
Bei Rückfragen wenden Sie sich als Unternehmen/ Soloselbständiger bitte ausschließlich an das Service-Desk des Bundeswirtschaftsministerium unter +49 30-1200 21034
bzw. die Kontaktstelle des
BMWi für Soloselbständige, da ausschließlich das Bundeswirtschaftsministerium aussage- und auslegungsberechtigt ist und die Bundessteuerberaterkammer und auch die
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt KEINE Auskünfte zur Neustarthilfe oder den hier dargestellten unverbindlichen Inhalten an Soloselbständige/ Unternehmen erteilen darf und
kann.
Dies betrifft auch die Steuerberaterkammer Sachsen.
Service-Hotline +49 30-1200 21034
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr
Quelle: https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/12/28/november-dezemberhilfe-plus-ii-iii/
November- und Dezemberhilfe
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes
unterstützt Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind.
Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhalten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember
2019.
Die Antragsstellung erfolgt entweder direkt oder über prüfende Dritte.
Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.
Hinweis: Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (u.a. Friseursalons, Einzelhandel), sind nicht antragsberechtigt. Sie sollten eine Antragstellung auf
Überbrückungshilfe prüfen.
Überbrückungshilfe II
Die Überbrückungshilfe II
unterstützt kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die von April bis August 2020 UND im Förderzeitraum
September bis Dezember 2020 hohe corona-bedingte Umsatzeinbußen hatten, bei der Deckung von Fixkosten im Förderzeitraum September bis Dezember 2020.
Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet, maximal 50.000 Euro pro Monat.
Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.
Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.
Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden
Die Überbrückungshilfe wurde erneut
verlängert und deutlich vereinfacht. Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und
Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden
40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.
Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Neustarthilfe
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Alternativ zur Überbrückungshilfe III können Sie einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro beantragen. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird. Haben die Soloselbständigen im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Andernfalls ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen.
Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der
Überbrückungshilfe III ist nicht möglich. Der Antrag kann direkt gestellt werden. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Kurzarbeitergeld
NEU Kurzarbeitergeld – Auszug aus dem FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer vom 20. März 2020
Informationen Kurzarbeitergeld
Anzeige Kurzarbeit (ausfüllbar) – dies ist die Anzeige, dass Kurzarbeit angeordnet wurde. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld selbst erfolgt mit der Lohnabrechnung
Notfall-Kinderzuschlag
erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag ab 01.04.2020
Bisher galt das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate als Berechnungsgrundlage für den Kinderzuschlag. Ab dem 1. April muss nur das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung nachgewiesen werden. Diese Regelung gilt zunächst bis Ende September.
Anpassung der Umsatzsteuersätze
Bundesfinanzhof, X-R-41/17
Pressemitteilung vom 05.09.2018
Pressemitteilung Nr. 45/201
Verminderter Sonderausgabenabzug bei Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkassen
Pressetext:
Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juni 2018 X R 41/17 entschieden.
Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten sog. Wahltarife, d.h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Im Streitfall hatte der Kläger einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bis zur Höhe von 450 € erhalten konnte. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 € begrenzt, so dass er seiner Krankenkasse in dem für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 € zu zahlen hatte. Im Streitjahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 €, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte. Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes an. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg.
Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil. Danach ist die Prämienzahlung nach § 53 Abs. 1 SGB V eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Der BFH begründet dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziere. Diese sei wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.
Die Prämie ist damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht (BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989). Den Unterschied sieht der BFH darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht. Demgegenüber beruhe die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse ggf. weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen.
Die Beurteilung der Prämie entspricht damit der einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch werden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert. Im Falle der Beitragserstattungen erkauft der Versicherte dies mit selbst getragenen Krankheitskosten; im streitgegenständlichen Wahltarif ist der Preis des Klägers das Risiko, weitere Zahlungen in Höhe von maximal 100 € erbringen zu müssen. (Quelle: DATEV)
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Elektronische Kassensysteme: Ab 2020 sollen neue Vorgaben die Manipulation verhindern
In seiner letzten Sitzung im Jahr 2016 hat der Bundesrat dem "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" zugestimmt. Darin enthalten sind gesetzliche Regelungen und technische Vorgaben, die die Steuerhinterziehung mit elektronischen Kassensystemen - insbesondere Registrierkassen - ab dem 01.01.2020 verhindern sollen. Die neuen Verschärfungen ändern übrigens nichts an der Gültigkeit der Änderungen zum 01.01.2017 (sog. Kassenrichtlinie), von denen wir in den vorherigen Ausgaben berichtet haben.
Einzelaufzeichnungspflicht gesetzlich festgeschrieben
Dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten, aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, galt bisher nur gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und der ständigen Rechtsprechung. Nun ist diese Pflicht auch gesetzlich festgeschrieben.
Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht hat der Gesetzgeber nur für solche Fälle vorgesehen, in denen Waren an eine Vielzahl unbekannter Personen gegen Barzahlung verkauft werden und eine offene Ladenkasse zum Einsatz kommt. Wird dagegen ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, das eine Einzelaufzeichnung ermöglicht, gilt diese Ausnahme nicht.
Aufzeichnungen mittels elektronischer Kassensysteme
Werden elektronische Systeme eingesetzt, dürfen nur noch solche Geräte verwendet werden, die die Grundaufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar festhalten. Die Daten müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
Was als elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne dieser Vorschrift gilt, soll eine noch zu erlassende Rechtsverordnung definieren. Nach dem Entwurf dieser Verordnung fallen elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen hierunter. Elektronische Buchhaltungsprogramme gehören dagegen nicht dazu.
Das elektronische Aufzeichnungssystem muss künftig durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Diese Sicherheitseinrichtung besteht aus einem Speichermodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle, wobei das Sicherheitsmodul jede digitale Aufzeichnung protokolliert. In der noch zu erlassenden Rechtsverordnung sollen dann auch technische Anforderungen für die Sicherheitseinrichtung festgelegt werden.
Die vorgesehene Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung soll durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geschehen und muss vom Hersteller bzw. Entwickler der Sicherheitseinrichtung beantragt werden. Durch die stetige Veränderung der Manipulationsmöglichkeiten könnte alle fünf Jahre eine erneute Zertifizierung erforderlich werden.
Neu ist auch, dass dem Finanzamt detailliert mitgeteilt werden muss, welches Aufzeichnungssystem verwendet wird.
Belegausgabepflicht
Wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, besteht künftig eine Belegausgabepflicht. Die Belegausgabe kann entweder in Papier- oder in elektronischer Form erfolgen. Für den Kunden besteht keine Pflicht, den Beleg mitzunehmen. Von der Belegausgabepflicht kann man sich mittels eines Antrags beim Finanzamt befreien lassen, wenn man Waren an eine Vielzahl unbekannter Personen verkauft.
Kassen-Nachschau
Bereits ab 2018 darf das Finanzamt sogenannte Kassen-Nachschauen durchführen, um die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben zu überprüfen. Die Nachschau kann die Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung und auch zunächst anonym durch Testkäufe durchführen. Dabei kann sie sowohl computergestützte Kassensysteme als auch Registrierkassen und offene Ladenkassen kontrollieren.
Folgen von Pflichtverletzungen
Das Gesetz verbietet unter anderem das Bewerben oder Inverkehrbringen von elektronischen Aufzeichnungssystemen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Sowohl Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden als auch
Neue Meldepflicht und Übergangsregelung
Unternehmer, die elektronische Kassensysteme anschaffen oder außer Betrieb nehmen, müssen dies den Finanzbehörden ab 2020 innerhalb eines Monats mitteilen. Ein bereits vor Gültigkeit der Neuerungen angeschafftes System ist spätestens bis zum 31.01.2020 zu melden.
Die Pflicht zum Einsatz eines elektronischen Kassensystems mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung gilt grundsätzlich ab 2020. Wenn verwendete Registrierkassen die Anforderungen der Kassenrichtlinie erfüllen und nach dem 25.11.2010 sowie vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, dürfen sie bis Ende 2022 verwendet werden, sofern sie bauartbedingt nicht nachgerüstet werden können.
ACHTUNG!!!
Ab 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 Euro
Bundesregierung, Mitteilung vom 26.10.12016
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht. Das Kabinett hat eine entsprechende Verordnung verabschiedet und folgt damit dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni.
28.04.2016
Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen gibt es nur für Arbeits- nicht aber für Materialkosten. Legen Sie dem Finanzamt eine Rechnung mit dem Pauschalbetrag vor, wird es den Anteil der Arbeitsleistung schätzen (in der Regel 50%). Liegen die Kosten der Arbeitsleistung darüber, sollten Sie vom Handwerker eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangen. Dem kann er sich nicht verweigern, entschied des AG Mühlheim (Urteil vom 30.07.2015, Az. 12 C 1124/14)
Quelle: IWW/SSP
04.04.2016
DStV, Mitteilung vom 29.03.2016
2016 gibt es zum 1. Juli eine Rentenerhöhung von 5,95 % im Osten und 4,25 % im Westen - eine Anpassung in dieser Höhe gab es lange nicht. Aber aufgepasst: Renten sind keine Geschenke des Staats. Auch Renteneinkünfte unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die brennendsten Fragen: Wird die Erhöhung durch die Einkommensteuer hintenrum wieder einkassiert? Bleibt am Ende von der Erhöhung überhaupt noch etwas übrig?
Wann müssen Rentner überhaupt Steuern für ihre Renteneinkünfte zahlen?
Eine Steuerpflicht entsteht in 2016 grundsätzlich dann, wenn das zu versteuernde Einkommen (bei einem ledigen Rentner) mehr als 8.652 Euro im Jahr beträgt.
Also: Rentenbruttobetrag = 8.652 Euro gleich Steuer?
NEIN! Das zu versteuernde Einkommen hängt von weiteren Faktoren ab; so sind einige Beträge abzugsfähig. Zunächst wird von der Jahresbruttorente der individuelle Rentenfreibetrag abgezogen. Dieser richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr. Vom übrig gebliebenen steuerpflichtigen Teil werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten in Abzug gebracht.
Was kommt hier in Betracht?
Als Sonderausgaben sind beispielsweise folgende Aufwendungen denkbar: Abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zu Unfall- oder auch Haftpflichtversicherung). Beim Werbungskostenabzug kann mindestens der Pauschbetrag von 102 Euro in Abzug gebracht werden, sofern kein höherer Betrag nachgewiesen wird. Zu diesen Kosten können auch Rentenberatungs- und Steuerberatungskosten zählen. Gegebenenfalls gibt es auch außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten, die einen gewissen Betrag (sog. zumutbare Belastungsgrenze) überschreiten. Auch diese werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Sollte das zu versteuernde Einkommen der Steuer unterworfen werden, kann sich die Steuer zudem ermäßigen, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen, z. B. Reinigungshilfen, oder Pflege- und Betreuungsdienstleistungen in Anspruch genommen wurden.
Einen ersten Anhaltspunkt bei welchen Bruttorentenbezügen eine Besteuerung der gesetzlichen Rente entsteht, gibt die folgende Tabelle. Die Angaben sind Näherungswerte für ledige Rentner. Es wird unter anderem unterstellt, dass der Renteneinritt zum 1. Januar eines Jahrs erfolgte, keine weiteren Einkünfte vorliegen und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 1 % beträgt. Zudem berücksichtigt die Berechnung für 2016 die 4,25 %-ige Erhöhung in West- und 5,95 %-ige in Ostdeutschland. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass persönlich vorliegende Merkmale zu abweichenden Ergebnissen führen können.
...
Wirft man nun einen Blick auf die Standardrente in 2015 (15.611 Euro in den alten und 14.429 Euro in den neuen Bundesländern brutto pro Jahr) erkennt man, dass insbesondere Neurentner leichter von einer Steuerpflicht betroffen sind.
Fazit: Keine Angst! Selbst wenn eine Rente (künftig) versteuert werden muss - es wird durch die Erhöhung unterm Strich trotzdem mehr Rente übrig bleiben als zuvor.
Wieso werden Renten überhaupt versteuert?
2005 war Startschuss für die sog. „nachgelagerte Rentenbesteuerung“. Einfacher gesagt: Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur Rentenversicherung) während des Berufslebens werden zunehmend steuermindernd berücksichtigt; künftige Renteneinkünfte dafür besteuert. Die Vollbesteuerung der Rente erfolgt dann erstmals bei Rentenbeginn in 2040. Während der Übergangsphase steht den Rentnern ein individueller Rentenfreibetrag zu. Dieser richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Je später der Eintritt in die Rente erfolgt, desto höher ist der Besteuerungsanteil und umso geringer der von der Steuer freigestellte Anteil. Ist 2016 das Jahr des Rentenbeginns, ergibt sich ein Besteuerungsanteil von
72 %.
In der Praxis kann dies erstaunliche Folgen haben:
Man stelle sich zwei Rentner vor. Der eine ging 2005 in Rente der andere 2015. Auch wenn beide in 2016 die gleiche Jahresbruttorente beziehen, kann die Rente bei dem 2005 in Rente Gegangenen steuerfrei sein, während sie für den später in Rente Gegangenen steuerpflichtig sein kann. Dieses Ergebnis kann zunächst verwirrend klingen. Beachtet man aber, dass der Ältere der beiden einen höheren Rentenfreibetrag hat als der Jüngere der beiden, kommt Licht ins Dunkel. Dafür konnte der Jüngere 10 Jahre lang einen höheren Anteil seiner Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.
21.01.2016
Einkommensteuer: Schneeschieben von der Steuer absetzen (BdSt)
So beteiligen Sie den Fiskus an den Kosten für den Winterdienst! Während sich viele Kinder über den ersten Schnee freuen, macht der Schnee den Erwachsenen oft mächtig Arbeit. Denn viele Mieter und Hauseigentümer trifft die Räumpflicht auf Wegen und Straßen. Manchen Steuerzahlern sind das frühe Aufstehen und der Griff zur Schneeschaufel jedoch zu mühsam: Beauftragen sie einen Dritten mit den Arbeiten, lassen sich diese Kosten steuerlich absetzen. Darauf macht aktuell der Bund der Steuerzahler (BdSt) aufmerksam.
Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privaten oder öffentlichen Wegen zahlen, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen. Insgesamt können für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden – maximal 4.000 Euro pro Jahr. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehwegs vor dem Haus, lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen.
Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausstellt und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wird.
Doch Achtung: Nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes können steuerlich geltend gemacht werden. Materialkosten, die zum Beispiel Streusalz anfallen, können nicht bei der Steuer abgezogen werden.
Quelle: BdSt online
Bauabzugsteuer: Installationen von Photovoltaikanlagen - Haftungsrisiko ab 2016 (stbvsh)
Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Lars-Michael Lanbin, weist darauf hin, dass die Installation einer Photovoltaik-Anlage an oder auf einem Gebäude ab 2016 als Bauleistung eingestuft wird! Dies habe zur Folge, dass der Leistungsempfänger ob sofort verpflichtet sei, von dem Rechnungsbetrag des Leistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent vorzunehmen (Bauabzugsteuer).
Dieser Einbehalt ist sodann an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. „Die Bauabzugssteuer ist eine Form der Besteuerung, die die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen soll“, so Lanbin.
Seit dem 1.1.2002 gilt diese Regelung grds. für Vermieter von Wohnungen oder Grundstücken, die Bauleistungen beziehen. Seit dem 1.1.2016 wird nunmehr auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude als Bauleistung angesehen. In der Vergangenheit wurde bei der Installation einer solchen Anlage die Erstellung einer Betriebsvorrichtung angenommen, die nicht zum Einbehalt der Steuer verpflichtete.
Von der neuen Verpflichtung wird Abstand genommen, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung vom leistenden Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) vorgelegt wird oder wenn das Volumen des Bauvorhabens im laufenden Kalenderjahr bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet.
Allen Auftraggebern ist also ab sofort dringend zu empfehlen, sich eine Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen und eine Kopie zu den Bauunterlagen zu nehmen. Erfolgt die Vorlage dieser Bescheinigung durch den Leistenden nicht, sind 15 Prozent des Brutto-Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Der Leistungsempfänger hat dann dem leistenden Unternehmer den Steuereinbehalt zu bescheinigen. „Erfolgt der Einbehalt nicht, haftet der Kunde für den Steuerbetrag“, warnt Lanbin.
Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V., Medieninformation v. 18.1.2016
08.01.2016
Vorsicht beim Entrümpeln
Aufbewahrungsfristen gelten auch für elektronische Daten
Wer das neue Jahr damit beginnen möchte, sich von Dingen zu trennen, sollte wissen, was wirklich entsorgt werden darf. Denn steuerlich relevante Papierbelege sind für gesetzlich vorgeschriebene Zeiträume aufzubewahren. Selbst die auf elektronischem Weg empfangenen, erstellten bzw. gescannten Dokumente, z. B. gespeicherte Daten sowie die Bedienungsanleitungen und Programmierprotokolle von PC-Kassen und Warenwirtschaftssystemen, müssen archiviert und aufbewahrt werden. Dabei gelten verschiedene Aufbewahrungsfristen.
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre
Aufbewahrungsfrist 6 Jahre
Die Aufbewahrungspflicht für steuerrelevante Unterlagen beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die jeweiligen Geschäftsbücher gemacht wurde oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Unterlagen mit 10-jähriger Aufbewahrungsfrist können am 31. Dezember 2015 vernichtet werden, wenn die letzte Eintragung im Jahr 2005 erfolgte. Für Unterlagen mit 6-jähriger Aufbewahrungsfrist ist der 31. Dezember 2009 Stichtag. Bedienungsanleitungen und alle Protokolle zur Programmierung einer Kasse müssen nach dem Jahr des letzten Einsatzes der Kasse noch 10 Jahre aufbewahrt werden.
In Ausnahmefällen muss länger archiviert werden
Manchmal müssen Unterlagen länger aufbewahrt werden, z. B. wenn das Besteuerungsverfahren durch eine Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Daneben sollten Unterlagen, die dauerhaft von Bedeutung sind, so lange archiviert werden, wie sie steuerlich relevant sein können (z. B. Mietverträge, Darlehensverträge, Gesellschaftsverträge).
Auch Privatpersonen müssen Rechnungen aufbewahren
Jeder, der Handwerkerleistungen oder auch Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung, in seinem Haus oder auf seinem Grundstück ausführen lässt, muss die Rechnungen zwei Jahre lang aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Rechnungen aus dem Jahr 2013 müssen demnach bis Ende 2015 aufbewahrt werden.
Hinweis
Wer die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder die beweiskräftigen Unterlagen nicht fristgerecht aufbewahrt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen.
01.01.2016
Neues Jahr, neue Regeln
Steuerliche Änderungen im Überblick
Der Gesetzgeber hat seine Hausaufgaben erledigt und das Jahressteuergesetz 2016 pünktlich beschlossen. Daneben treten ab Januar 2016 weitere gesetzliche Regelungen in Kraft, die steuerliche Änderungen mit sich bringen.
Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld angehoben
Derzeit sind zu versteuernde Einkommen bis 8.472 Euro steuerfrei. Dieser steuerliche Grundfreibetrag wird um 180 Euro angehoben und beträgt ab dem Jahr 2016 damit 8.652 Euro. Für jedes Kind gibt es ab dem 1. Januar 2016 monatlich zwei Euro mehr Kindergeld, d. h. 190 Euro für das erste und zweite Kind, 196 Euro für das dritte Kind und 221 Euro für das vierte und jedes weitere Kind. Auch der Kinderfreibetrag wird angehoben. Je Kind und Elternteil wird ab dem Jahr 2016 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 2.304 Euro gewährt.
Nachweispflichten für Investitionsabzugsbetrag erleichtert
Unternehmer können für geplante Investitionen bis zu 40 % der Investitionssumme als Investitionsabzugsbetrag (IAB) vom steuerlichen Gewinn abziehen, maximal 200.000 Euro. Ab 2016 müssen IAB elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. Neu ist auch, dass es für die Bildung eines IAB nicht mehr erforderlich ist, die Funktion des anzuschaffenden bzw. herzustellenden Wirtschaftsguts zu benennen. Sie können also beliebig auf begünstigte Wirtschaftsgüter übertragen und auch mangels absehbarer Investition vorzeitig aufgelöst werden. Eine falsch bezeichnete Investition wird damit nicht mehr genauso bestraft, wie eine nicht innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB getätigte Investition. Für diese wird der IAB weiterhin rückwirkend aufgelöst und die Steuernachzahlung mit 6 % jährlich verzinst.
Einen IAB können wie bisher nur Unternehmer geltend machen, deren Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht überschreitet oder die durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen Gewinn von unter 100.000 Euro erwirtschaften.
Photovoltaikanlagen unterliegen der Bauabzugsteuer
Auch die Installation einer Photovoltaikanlage kann eine Bauleistung sein. Deshalb muss
der unternehmerische
Leistungsempfänger ab Januar 2016 auch hier grundsätzlich einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages vornehmen. Der leistende Unternehmer kann dies jedoch vermeiden, wenn er seinem
Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG vorlegt.
Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird angehoben
Bei kurzfristig Beschäftigten kann der Arbeitslohn pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert werden. Die tägliche Verdienstgrenze für diese Lohnsteuer-Pauschalierung wird von 62 Euro auf 68 Euro angehoben. Damit kann der mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde vergütete Acht-Stunden-Tag eines kurzfristig Beschäftigten wieder pauschal besteuert werden.
Sachbezugswerte werden erhöht
Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, sind Arbeitslohn. Sie werden jedoch nicht mit dem tatsächlichen Wert der Mahlzeit lohnbesteuert, sondern nur in Höhe der wesentlich geringeren amtlichen Sachbezugswerte. Im Jahr 2016 ist eine Kantinenmahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) mit 3,10 Euro anzusetzen, ein Frühstück mit 1,67 Euro. Für die Logis – also die freie Unterkunft beim Arbeitgeber – beträgt der Sachbezugswert 223 Euro monatlich. Bei der Überlassung einer Wohnung ist jedoch der ortsübliche Mietpreis anzusetzen.
Lohnsteuer-Freibeträge gelten für zwei Jahre
Arbeitnehmer, deren Werbungskosten den jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro übersteigen, können einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Bisher mussten Lohnsteuerfreibeträge in jedem Jahr neu beantragt werden, auch wenn sich nichts geändert hatte. Lohnsteuerfreibeträge, die für 2016 beantragt werden, gelten erstmals für zwei Jahre, also bis Ende 2017. Änderungsanträge sind jederzeit möglich. Vermindert sich der Anspruch auf die Freibeträge durch Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, z. B. weil eine doppelte Haushaltsführung beendet wurde, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Veränderung seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen.
GoBD – strengere Buchführungsregeln
Die GoBD konkretisieren die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen der Finanzverwaltung an den Einsatz von IT bei der Buchführung und bei sonstigen Aufzeichnungen. Die GoBD wurden durch das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 veröffentlicht und gelten für alle Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen.
GoBD im Überblick
Zugeständnisse erreicht - es bleibt ein Aber ´
In enger Abstimmung mit den steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufsorganisationen und weiteren Wirtschaftsverbänden wurde in Form von Kritik und Verbesserungsvorschlägen in die Entstehung der neuen Grundsatznormen eingewirkt. Es konnten einige Zugeständnisse der Finanzverwaltung erreicht werden, wie der Wegfall der Kontierung auf dem Papierbeleg unter bestimmten Umständen, der Wegfall der Aufbewahrungspflicht von E-Mails, wenn diese den Beleg als Anlage nur transportieren, sowie die Konkretisierung der Anforderungen an ein Ersetzendes Scannen mit anschließender Vernichtung der Papierbelege. Dennoch enthalten die GoBD zahlreiche Konkretisierungen und Verschärfungen.
Konkretisierungen und Verschärfungen
Kennt die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern? Ab 1. Januar 2016 sind die an den Berechtigten und die an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Die Familienkassen können die Steuer-Identifikationsnummer über ein maschinelles Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern selbst ermitteln, sind aber nicht zur Teilnahme an diesem Anfrageverfahren verpflichtet.
Die Neuregelung gilt unabhängig vom Geburtstag des Kindes. Das bedeutet: Auch für Kinder, die vor 2008 (damals wurde die Steuer-ID eingeführt) geboren wurden, muss die Steuer-ID von Kind und Kindergeldberechtigten angegeben werden.
Neuanträge müssen die Steuer-Identifikationsnummern immer enthalten. Wer bereits Kindergeld bezieht und die Steuer-Identifikationsnummern noch nicht angegeben hat, sollte seiner Familienkasse die Nummer jetzt mitteilen. Allzu große Hektik ist dabei glücklicherweise nicht nötig – das BZSt weist darauf hin, dass die Familienkassen es grundsätzlich nicht beanstanden werden, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden.
Wichtig: Die Steuer-Identifikationsnummern müssen der Familienkasse schriftlich mitgeteilt werden. Eine telefonische Übermittlung reicht nicht aus.
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