Steuerberater sind bei der Abrechnung ihrer Vorbehaltsaufgaben im Sinne von § 33 StBerG an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden, die letztmals am 26.11.2012 reformiert wurde. Zu den Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG zählen Beratung und Vertretung in Steuersachen, Bearbeitung der Steuerangelegenheiten, Hilfe bei Erfüllung von steuerlichen Pflichten (auch in Steuerstraf- und Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit) sowie Hilfeleistung bei Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Die Abrechnung der übrigen Tätigkeiten, insbesondere die betriebswirtschaftliche Beratung, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, z.B. §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB. Häufig wenden Steuerberater aber auch für allgemeine betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen die entsprechenden Vorschriften der StBVV an.
Nach der StBVV haben sich die Gebühren (insbesondere die Rahmengebühren, siehe dazu unten) im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftaggeber zu richten (§ 11 StBVV). Um diesem Ziel gerecht zu werden, sieht die StBVV für die drei verschiedenen Arten von Gebühren (Wertgebühren, Zeitgebühren und Betragsrahmengebühren) Bandbreiten vor, innerhalb derer der Steuerberater wählen kann. Die Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens hat nach billigem Ermessen zu erfolgen.
Eine Überschreitung der Gebühren nach der StBVV ist nur unter bestimmten Voraussetzungen (schriftliche Vereinbarung) und nur innerhalb bestimmter Grenzen möglich. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung als nach der StBVV wird i.d.R. als berufswidrig angesehen. Nur ausnahmsweise darf unter besonderen Umständen, z.B. bei Bedürftigkeit des Auftraggebers, die Gebühr ermäßigt werden.
Daher hat sich die Praxis in der Vergangenheit mit der sogenannten "Mittelgebühr" beholfen, die dann zur Anwendung kommen soll, wenn es sich um einem Fall mit durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeit usw. handelt. Die Mittelgebühr steht dabei für das Mittel zwischen der Mindest- und der Höchstgebühr. Der Begriff ist nicht in der StBVV zu finden und wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Danach darf - sofern keine besonderen Umstände vorliegen - vom Steuerberater die Mittelgbühr nicht überschritten werden. Seit 2007/08 ist aber auch die Mittelgebühr verstärkt in der Diskusssion und wird daher nicht ohne weiteres zugrunde zu legen sein.
Die Wertgebühr ist die bedeutsamste Gebührenart, die die StBVV kennt. Bei den Wertgebühren, die insbesondere für Steuererklärungen, Buchführung und Abschlüsse vorgesehen sind, ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Zunächst wird der "Gegenstandswert" oder "Wert des Interesses" bestimmt. Für die meisten Leistungen ist nach der StBVV der Gegenstandswert genau festgelegt (z.B für die Leistung "Buchführung einschl. Kontieren der Belege" ist dieser definiert als der "Jahresumsatz oder der höhere Aufwand"). Wenn die StBVV keinen besonderen Gegenstandswert bestimmt, ist bei Wertgebühren der "Wert des Interesses" zu ermitteln. Kann der Wert des Interesses nicht errechnet werden, ist zu schätzen. Der Gegenstandswert ist vom Steuerberater nicht beeinflussbar, er liegt fest.
Im zweiten Schritt wird anhand einer Tabelle für den soeben bestimmten Gegenstandswert die sog. "volle Gebühr" abgelesen. Die volle Gebühr ist immer in Form "10/10", mathematisch also "Eins" angegeben.
Im letzten Schritt muss der Steuerberater die volle Gebühr mit dem für die betreffende Leistung zugelassenen Gebührensatz (meist in "Zehnteln" ausgedrückt) multiplizieren. Nur an dieser Stelle kann der Steuerberater die Höhe der Gebühr beeinflussen. Denn der jeweilige zugelassene Gebührensatz kann innerhalb einer Bandbreite (vom Mindestsatz bis zum Höchstsatz) vom Steuerberater nach billigem Ermessen festgelegt werden.
Bei den Betragsrahmengebühren, die insbesondere für Lohnbuchführungen oder Steuerstrafverteidigungen vorgesehen sind, wird ein ganz bestimmter Mindestbetrag und ein Höchstbetrag für jede Leistung vorgegeben. Innerhalb dieses Rahmens kann der Steuerberater die konkrete Gebühr wählen. Zum Beispiel liegt der Mindestbetrag für die "Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung" je Arbeitnehmer monatlich bei 5 EUR und der Höchstbetrag bei 25,- EUR. Hilfeleistungen, die darüber hinaus gehen, z.B. An- und Abmeldungen bei Sozialversicherungsträgern, Beratung oder Brutto-Netto-Berechnungen, sind gesondert nach Zeitaufwand abzurechnen.
Zeitgebühren sind insbesondere für Beratungsleistungen in Steuerangelegenheiten vorgesehen oder für die Fälle, für die kein geeigneter Gegenstandswert bestimmt werden kann. Nach § 13 StBVV beträgt die Zeitgebühr 30 bis 70 € je angefangene halbe Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Genannt ist die Zeitgebühr aber auch z.B. bei Zusatzleistungen im Bereich der Buchführung (§ 33 Abs. 7 StBVV) oder beim Lohn (§ 34 Abs. 5 StBVV). Für betriebswirtschaftliche Beratung gilt im Normalfall nicht die StBVV (siehe oben), obwohl sie dennoch angewendet wird.
Nach § 16 StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
Nach § 17 StBVV hat der Steuerberater in bestimmten Fällen Anspruch auf Ersatz einer Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte oder zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers. Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
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